Gyros - Spezialitäten


 Bestellnr.Gericht und Erläuterungen
Preis
 105 Gyrosteller mit Gyros, Krautsalat, Tzaziki, Zwiebeln und Pommes
 8,00 Euro
 106 Gyros überbacken mit Gyros und Champignons in Sahnesoße mit Käse überbacken, Pommes und Salat
 10,00 Euro
 107 Gyros spezial mit Champignons, Zwiebeln in Sahnesoße, Pommes und Salat
 10,00 Euro
 115 Jäger Gyros mit Champignons, Jägersoße, Pommes und Salat
 10,00 Euro
 116 Zigeuner Gyros mit Paprika, Zigeunersoße, Pommes und Salat
 10,00 Euro


Getränke


 Coca Cola
 1,0 Liter
2,00 Euro
 Fanta1,0 Liter
 2,00 Euro
Mineralwasser  (Pfandflasche)
0,7 Liter
 1,50 Euro
Bier (Pfandflasche)
0,5 Liter
1,50 Euro
 Wodka Gorbatschow
0,7 Liter
 10,50 Euro
 Lambrusco0,7 Liter
 6,50 Euro
 Frascati0,7 Liter
8,50 Euro


Die Abgabe alkoholischer Getränke erfolgt nur nach den Bestimmungen des Jugenschutzgesetztes. Bei Zweifeln am Alter sind unsere Fahrer angewiesen, sich einen amtlichen Ausweis zeigen zu lassen.

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Quelle: www. gesetze-im-internet.de/juschg/