Gyros - Spezialitäten
| Bestellnr. | Gericht und Erläuterungen | Preis |
| 105 | Gyrosteller mit Gyros, Krautsalat, Tzaziki, Zwiebeln und Pommes | 8,00 Euro |
| 106 | Gyros überbacken mit Gyros und Champignons in Sahnesoße mit Käse überbacken, Pommes und Salat | 10,00 Euro |
| 107 | Gyros spezial mit Champignons, Zwiebeln in Sahnesoße, Pommes und Salat | 10,00 Euro |
| 115 | Jäger Gyros mit Champignons, Jägersoße, Pommes und Salat | 10,00 Euro |
| 116 | Zigeuner Gyros mit Paprika, Zigeunersoße, Pommes und Salat | 10,00 Euro |
Getränke
| Coca Cola | 1,0 Liter | 2,00 Euro |
| Fanta | 1,0 Liter | 2,00 Euro |
| Mineralwasser (Pfandflasche) | 0,7 Liter | 1,50 Euro |
| Bier (Pfandflasche) | 0,5 Liter | 1,50 Euro |
| Wodka Gorbatschow | 0,7 Liter | 10,50 Euro |
| Lambrusco | 0,7 Liter | 6,50 Euro |
| Frascati | 0,7 Liter | 8,50 Euro |
Die Abgabe alkoholischer Getränke erfolgt nur nach den Bestimmungen des Jugenschutzgesetztes. Bei Zweifeln am Alter sind unsere Fahrer angewiesen, sich einen amtlichen Ausweis zeigen zu lassen.
Quelle: www. gesetze-im-internet.de/juschg/
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- 1.
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
- 2.
- andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
(4)
Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des
Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe
an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den
Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in
der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die
Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die
Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett
anzubringen.
- 1.
- an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- 2.
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
Quelle: www. gesetze-im-internet.de/juschg/